Online-Recht: Vertrag mit dem Kind kann vor Abmahnung schützen

Online & InternetKürzlich entschied der BGH, dass Eltern nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Kinder haften. Nun steht ein Mustervertrag zur Verfügung, mit dem Eltern und Kind eine Vereinbarung über die Internetnutzung dokumentieren können.

Am 15. November entschied der Bundesgerichtshof, dass Eltern für Abmahn- und Schadensersatzforderungen von Urhebern gegenüber ihren Kindern nicht automatisch haften. Wenn sie die Jugendlichen zuvor ausreichend darüber aufklären, was im Internet erlaubt ist und was nicht, genügen sie ihrer Aufsichtspflicht. Die Notwendigkeit einer ständigen Überwachung sieht der BGH nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gesetzwidrige Computernutzung vorliegen.

online_vertrag_solmeckeRechtsanwalt Christian Solmecke hat daraus einen Mustervertrag abgeleitet, mit dem Eltern und Kinder die Internetnutzung regeln können. Dieser wird von Eltern und Kind unterschrieben und dokumentiert somit, dass es klare Anleitungen und Absprachen für das Kind gegeben hat. Ein Freifahrtschein für jegliche Aktivitäten ist das zwar auch nicht, aber bei einer rechtlichen Auseinandersetzung kann so ein Dokument wertvolle Munition sein. Der Mustervertrag kann kostenlos heruntergeladen und verwendet werden. Er enthält im Anhang ausführliche Erläuterungen der einzelnen Punkte. Der Verfasser fordert auch ausdrücklich dazu auf, die Details des Vertrages individuell an Alter und Fähigkeiten des Kindes anzupassen.

Inwieweit ein solcher Vertrag in einem Rechtsstreit und ggf. vor Gericht Anerkennung findet, wird sich erst zeigen müssen. Schaden kann er aber in keinem Fall. Außerdem ist er sicher auch eine gute Basis, um mit einem Jugendlichen ein Gespräch über Gefahren und rechtliche Grenzen der Internetnutzung zu führen. Rechtsanwalt Solmecke empfiehlt außerdem, ein Exemplar des Vertrages neben dem Rechner des Jugendlichen aufzuhängen, damit die festgehaltenen Regeln immer wieder in Erinnerung gerufen werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist allerdings eine Einschränkung des BGH-Urteils, nachdem Eltern dann in der Pflicht zu intensiverer Kontrolle sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für gesetzwidrige Internetnutzung vorliegen. Mit anderen Worten: Vor der ersten Abmahnung kann ein solcher Vertrag vielleicht schützen, vor der zweiten aber nicht. Wenn ein Kind oder Jugendlicher schon einmal in diesem Bereich auffällig geworden ist, sind die Eltern in der Pflicht sein/ihr Onlineverhalten intensiv zu überwachen und zu reglementieren. Dann dürfte es schwer werden, sich der elterlichen Verantwortung und somit auch Haftung zu entziehen.

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